Untersagung aller Versammlungen und Veranstaltungen

Allgemeinverfügung der Stadt Stuttgart

Untersagung von Veranstaltungen in Kultur-, Sport- und Freizeitstätten und von Versammlungen sowie des Betriebs von Gastronomiebetrieben
Das Amt für öffentliche Ordnung der Landeshauptstadt Stuttgart erlässt gemäß §§ 28 Abs.1 S.2, 16 Abs.1 Infektionsschutzgesetz (IfSG), 49 ff. des Polizeigesetzes Baden-Württemberg (PolG) folgende Allgemeinverfügung:

1. Der Betrieb folgender Einrichtungen ist verboten:
- Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater
- Kinos
- Schwimm- und Hallenbäder, Thermalbäder, Saunen
- Volkshochschulen und Jugendhäuser
- öffentliche Bibliotheken
- Vergnügungsstätten mit Ausnahme von Spielhallen und Wettbüros
- Versammlungsstätten
- Prostitutionsbetriebe
2. Verboten werden zudem Gastronomiebetriebe aller Art. Ausgenommen davon sind Speiselokale, sowie Betriebe in denen überwiegend Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle oder zum Mitnehmen abgegeben oder ausgeliefert werden. Diese Ausnahmeregelung gilt nur in der Zeit von 8.00 bis 23.00 Uhr. Weiter ausgenommen sind Hotels soweit ausschließ-lich Übernachtungsgäste bewirtet werden.
3. Die Durchführung aller Veranstaltungen und Versammlungen wird hiermit untersagt.
4. Ausnahmen von den Regelungen dieser Allgemeinverfügung erteilt das Amt für öffentliche Ordnung.
5. Für die Nichtbefolgung der Ziff. 1 bis 3 dieser Allgemeinverfügung wird die Vollstreckung mittels der Anwendung von unmittelbarem Zwang an-gedroht.
6. Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 Landesverwal-tungsverfahrensgesetz (LVwVfG) am Tag nach der öffentlichen Bekannt-machung als bekanntgegeben.
Die Allgemeinverfügung mit der ausführlichen Begründung kann beim Amt für öffentliche Ordnung, Dienststelle „Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsange-legenheiten“, Eberhardstraße 35, 70173 Stuttgart, Zimmer 155 während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Landeshauptstadt Stuttgart mit Sitz in Stuttgart erhoben werden.
Hinweis: Ein Verstoß gegen die o.g. Verfügung ist gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG strafbewehrt.
Stuttgart, 13. März 2020
Quelle: Landeshauptstadt Stuttgart Amt für öffentliche Ordnung Dorothea Koller